opencaselaw.ch

ZF 2003 23

Bezirksgericht Prättigau/Davos

Graubünden · 2003-11-03 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Ehescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 A. Die am 23. April 1957 in D. geborene X. und der am 24. September 1957 in E. geborene Y. heirateten am 24. Oktober 1980 in F.. Dieser Ehe entsprossen drei Kinder, nämlich A., geboren am 3. Januar 1981, B., geboren am 13. März 1984, und C., geboren am 16. November 1989. B. Am 5. Juli 2001 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein Ge- such um Erlass von Eheschutzmassnahmen und ein Gesuch um Erlass einer su- perprovisorischen Verfügung einreichen. Das Gesuch um Erlass superprovisori- scher Massnahmen beinhaltete die grundbuchamtliche Sicherung von Liegenschaf- ten sowie die Sperrung verschiedener Bankkonti und wurde im Wesentlichen damit begründet, es bestehe die Gefahr, Y. würde die vorerwähnten Vermögenswerte ver- äussern beziehungsweise bei Seite schaffen. C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juli 2001 wies der Bezirksge- richtspräsident Albula das Grundbuchamt G. an, verschiedene Grundstücke mit ei- ner Kanzleisperre zu versehen. Ausserdem erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula in Ziff. 3 des Dispositivs: „ Die H. in I. wird superprovisorisch angewiesen, folgende Konti zu sperren: Privatkonto Nr. J. lautend auf Y. Euro-Konto Nr. K. lautend auf Y. Die L. in M. und N. wird verpflichtet, folgendes Konto zu sperren: Konto Nr. O. lautend auf Y. Die P. in Q. wird verpflichtet, folgende Konti zu sperren: Nr. R. (Lohnkonto) lautend auf Y. Nr. S. (Sparkonto) lautend auf Y.“ D. Das Verfahren um Eheschutzmassnahmen wurde - nachdem Y. und X. dem Bezirksgerichtspräsidium Albula am 14. September 2001 den gemeinsamen Scheidungswillen mitgeteilt hatten - als Verfahren über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB fortge- führt. Der Bezirksgerichtspräsident Albula erkannte mit Entscheid vom 15. Januar 2002 im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren interessierenden Konti (Ziff. 4 des Dispositivs): „ Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 5. Juli 2001 angeordnet. Über folgende Bankkontos lautend auf Y., kann für die Dauer des Ehescheidungs- verfahrens nur mit gemeinsamer Unterschrift verfügt werden: H. in I., Privatkonto Nr. J. H. in I., Euro-Konto Nr. K. L. in M. und N., Konto Nr. U.

E. 3 P. in Q., Lohnkonto Nr. R.

P. in Q., Sparkonto Nr. S.“

Begründet wurde die Massnahme im Wesentlichen mit der Gefahr, dass Y.

Dispositionen über die auf ihn lautenden Konti tätigen könnte, welche die Ansprüche

von X. aus Güterrecht gefährden könnten.

E. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November

2002, mitgeteilt am 9. April 2003, wurde Y. unter anderem verpflichtet, X. Fr.

99'667.90 aus Güterrecht zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositivs). In Ziff. 10 des Dis-

positivs wurde die Sicherheitsmassnahme, wonach für die Dauer des Eheschei-

dungsverfahren nur mit gemeinsamer Unterschrift über verschiedene Bankkonti

verfügt werden konnte, aufgehoben und nachbenannte Banken angewiesen, mit

Eintritt der Rechtskraft des besagten Urteils Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für

nachbezeichnete Konten anzuerkennen:

„H. in I., Privatkonto Nr. J.

H. in I., Euro-Konto Nr. K.

L. in M. und N., Konto Nr. U.

P. in Q., Lohnkonto Nr. R.

P. in Q., Sparkonto Nr. S.“

F. Gegen das vorerwähnte Scheidungsurteil erhoben sowohl X. als auch Y.

am 8. Mai 2003 beziehungsweise 10. Mai 2003 Berufung an das Kantonsgericht

von Graubünden. Da der von Y. gestellte Antrag unzulässig war, wurde seine Beru-

fung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf

Art. 224 Abs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben. Die Berufungsanträge

von X. vom 8. Mai 2003 lauten wie folgt:

„1.

Das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2003 sei in

Bezug auf Ziff. 10 des Dispositivs aufzuheben.

2.

Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“

Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs.

2 ZPO) liess X. am 23. Juni 2003 eine schriftliche Begründung ihrer Anträge einrei-

chen. Neu liess sie beantragen, nebst der Sicherstellung der güterrechtlichen Aus-

gleichszahlung seien auch die ausseramtliche Entschädigung sowie die rückständi-

gen Alimente samt Kinderzulagen, insgesamt somit Fr. 122'567.90, sicherzustellen.

Zu diesem Zweck seien folgende Banken anzuweisen, gesamthaft den Betrag von

Fr. 122'567.90, auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess zu

überweisen:

E. 4 „ H. in I., Privatkonto Nr. J.

Depot H. in I. (Nr. V.)

H. in I., Euro Konto Nr. K.

L. in M. und N., Konto Nr. U.

P. in Q., Lohnkonto Nr. R.

P. in Q., Sparkonto Nr. S.“

G. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 setzte das Kantonsgerichtspräsidium

Y. eine Frist bis zum 14. Juli 2001 an, um eine schriftliche Berufungsantwort einzu-

reichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-

- bis zum 14. Juli 2001 zu überweisen. Am 12. Juli 2003 übermittelte das Bezirks-

gericht Albula dem Kantonsgericht ein Schreiben von Y., datiert vom 11. Juli 2002,

worin er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und eine Fristverlängerung für die

Einreichung der Berufungsantwort beantragte. Dieses Schreiben wurde von T. un-

terzeichnet. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2003 wurde

Y. darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Präsidenten der angerufenen

Rechtsmittelinstanz einzureichen sei. Dieses Gesuch sei vom Gesuchsteller selbst

zu unterzeichnen und habe genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse zu

enthalten. Aus diesen Gründen wurde Y. eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichts-

kostenvorschusses bis zum 31. Juli 2003 angesetzt. Da das Gesuch um Fristerstre-

ckung nicht von ihm selbst unterzeichnet war, wurde ihm zudem eine Notfrist bis

zum 18. August 2003 gewährt, um die Berufungsantwort einzureichen. Mit Verfü-

gung vom 28. Juli 2003 wies das Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch von Y. um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. In Ziff. 2 des Dispositivs wurde Y.

gestattet, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in zwei Raten von je Fr.

500.-- zu entrichten, wobei die erste Rate bis zum 15. August 2003 und die zweite

bis zum 15. September 2003 zu bezahlen sei. Da beide Fristen verstrichen, ohne

dass der Kostenvorschuss geleistet wurde, setzte das Kantonsgerichtspräsidium Y.

mit Verfügung vom 17. September 2003 eine Nachfrist bis zum 29. September 2003

an, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde er darüber in Kennt-

nis gesetzt, dass die säumige Partei, solange sie den Kostenvorschuss nicht geleis-

tet habe, in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren

ausgeschlossen werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass der Kostenvorschuss

bezahlt wurde. Aus diesem Grund wird Y. gemäss Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Be-

teiligung am Verfahren ausgeschlossen.

Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, so-

weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1. Wie bereits ausgeführt, hat das Bezirksgericht Albula in seinem Urteil (Ziff.

E. 10 des Dispositivs) die Sicherheitsmassnahme aufgehoben, wonach für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens über verschiedene auf Y. lautende Bankkonti nur mit gemeinsamer Unterschrift verfügt werden könne. Die Berufungsklägerin beantragt nun in ihrer Berufungserklärung vom 8. Mai 2003 die Aufhebung von Ziff. 10 des angefochtenen Urteils. Allein der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 10 des vorinstanz- lichen Urteils macht wenig Sinn, zumal die vorsorglichen Massnahmen, welche für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens getroffen wurden, grundsätzlich mit der Beendigung des Verfahrens dahin fallen (vgl. BGE 119 II 195 E. 3a). Mit Hilfe der in der Berufungserklärung enthaltenen Kurzbegründung und der schriftlichen Beru- fungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird klar, was die Berufungsklägerin mit ihrem Antrag anstrebt. Sie möchte die Vereitelung ihrer güterrechtlichen Ansprüche ver- hindern und fordert zu diesem Zweck, dass die Einzelzeichnungsberechtigung des Berufungsbeklagten für die fraglichen Konti erst erteilt wird, wenn Y. die güterrecht- liche Forderung im Betrage von Fr. 99‘667.90 gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002 (Ziff. 6 des Dispositivs) beglichen hat. Würde nur auf das eigentliche Berufungsbegehren abgestellt, so wäre dieses aus dem eben erwähnten Grunde zum Scheitern verurteilt. Da die Berufungsklägerin den Inhalt des Begehrens in der Berufungserklärung selbst näher erläutert hat, würde es einen überspitzten Formalismus bedeuten, lediglich auf die Formulierung in Antrag 1 ab- zustellen und die im selben Schreiben enthaltene inhaltliche Klärung unberücksich- tigt zu lassen. Auf diesen Punkt der Berufung kann somit eingetreten werden. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die weiteren Begehren der Berufungskläge- rin gemäss schriftlicher Berufungsbegründung. Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufungserklärung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu enthalten. Erst in der schriftlichen Berufungsbegründung formulierte An- träge können somit nicht mehr berücksichtigt werden. Demnach kann auf das Be- gehren der Berufungsklägerin, wonach verschiedene Banken anzuweisen seien, gesamthaft den Betrag von Fr. 122'567.90 auf das Klientenkonto des Rechtsvertre- ters der Berufungsklägerin zu überweisen, nicht eingetreten werden. Kommt hinzu, dass gar keine Rechtsgrundlage besteht, um die Banken zu verpflichten, Gelder des Berufungsbeklagten auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters der Berufungs- klägerin zu überweisen. Ebenfalls verspätet sind die Begehren der Berufungskläge- rin, wonach die Freigabe der besagten Konti erst erfolgen soll, wenn der Berufungs- beklagte die ausseramtliche Entschädigung des rechtlichen Vertreters der Beru- fungsklägerin sowie rückständige Alimente samt Kinderzulagen bezahlt hat. Im Üb-

6 rigen gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Eintreibung einer aussergerichtlichen Entschädigung sowie ausstehender Alimente nicht auf dem von der Berufungsklägerin beantragten Wege zu erfolgen hat. Vielmehr müs- sen zu diesem Zweck die üblichen SchKG-rechtlichen Behelfe in Anspruch genom- men werden.

2. Nach dem Gesagten ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob dem Antrag entsprochen werden kann, die Einsetzung von Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für die fraglichen Konti zu verschieben, bis er die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin im Betrage von Fr. 99'667.90 beglichen hat. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die besagten Konti über den Zeitpunkt der Rechtskraft des fraglichen Urteils Geltung haben kön- nen. Vorsorgliche Massnahmen dauern grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens durch ein Sach- oder Prozess-urteil (vgl. BGE 119 II 195 E. 3a). Ausnahmsweise kann aber in einem Urteil angeordnet werden, dass eine vor- sorgliche Massnahme betreffend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus Gültigkeit hat, bis die berechtigte Partei die ent- sprechende Vollstreckungshandlung einleiten kann (vgl. Urs Gloor, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel Genf München 2002, N 14 zu Art. 137 ZGB; Sutter/Freibur- ghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 47 zu Art. 137 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 545 und S. 546; Bühler/Spühler, Berner Kommentar; Bd. II/1/1/2, 3. Aufl., Bern 1980, N 67 und N 71 zu Art. 145 ZGB). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Albula den Berufungsbeklagten mit Urteil vom 28. November 2002 verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 99'667.90 aus Güterrecht zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositvs). Dieser Punkt des Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, zumal die Berufungsklägerin diesbezüglich keine Berufung erhoben hat und die von Y. erhobene Berufung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben wurde. Dem bei den Akten liegenden Schreiben des Berufungsbeklagten an den Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin, datiert vom 20. Juni 2003, kann entnommen werden, dass ersterer nicht gewillt ist, die besagte Forderung zu erfüllen. Da es - wie vorstehend bereits ausgeführt - ausnahmsweise möglich ist, einer vorsorglichen Massnahme betref- fend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus Gültigkeit zu verleihen und der Berufungsbeklagte keine Bereitschaft zeigt, seine Schuld zu erfüllen, scheint es gerechtfertigt, die Einsetzung von Y. als Einzel- zeichnungsberechtigter erst erfolgen zu lassen, wenn er gegenüber den fraglichen Banken den Nachweis erbringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6

7 des vorinstanzlichen Urteils im Betrage von Fr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezahlt ist. Ziff. 10 des angefochtenen Urteils ist deshalb in diesem Sinne zu ergänzen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin nur teilweise durchgedrungen ist. So konnte weder dem Begehren nach Sicherstellung der ausseramtlichen Entschädigung sowie der rückständigen Alimente entsprochen werden noch drang sie mit dem Antrag durch, wonach die Banken hätten angewie- sen werden sollen, den Betrag von Fr. 122‘567.90 auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters zu überweisen.

8 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Auf die im Vergleich zur Berufungserklärung weitergehenden Berufungsan- träge gemäss Berufungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird nicht eingetre- ten.
  2. Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass Ziff. 10 des angefochte- nen Urteils derart ergänzt wird, dass die Einsetzung als Einzelzeichnungsbe- rechtigter erst erfolgt, wenn Y. gegenüber den Banken den Nachweis er- bringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002 im Betrage von Fr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezahlt ist.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'120.- -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Berufungsklägerin und des Berufungs- beklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 23 Urteil Zivilkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Am- bühl, Aktuarin Mosca. —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tho- mas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002, mitgeteilt am 9. April 2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, hat sich ergeben:

2 A. Die am 23. April 1957 in D. geborene X. und der am 24. September 1957 in E. geborene Y. heirateten am 24. Oktober 1980 in F.. Dieser Ehe entsprossen drei Kinder, nämlich A., geboren am 3. Januar 1981, B., geboren am 13. März 1984, und C., geboren am 16. November 1989. B. Am 5. Juli 2001 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein Ge- such um Erlass von Eheschutzmassnahmen und ein Gesuch um Erlass einer su- perprovisorischen Verfügung einreichen. Das Gesuch um Erlass superprovisori- scher Massnahmen beinhaltete die grundbuchamtliche Sicherung von Liegenschaf- ten sowie die Sperrung verschiedener Bankkonti und wurde im Wesentlichen damit begründet, es bestehe die Gefahr, Y. würde die vorerwähnten Vermögenswerte ver- äussern beziehungsweise bei Seite schaffen. C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juli 2001 wies der Bezirksge- richtspräsident Albula das Grundbuchamt G. an, verschiedene Grundstücke mit ei- ner Kanzleisperre zu versehen. Ausserdem erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula in Ziff. 3 des Dispositivs: „ Die H. in I. wird superprovisorisch angewiesen, folgende Konti zu sperren: Privatkonto Nr. J. lautend auf Y. Euro-Konto Nr. K. lautend auf Y. Die L. in M. und N. wird verpflichtet, folgendes Konto zu sperren: Konto Nr. O. lautend auf Y. Die P. in Q. wird verpflichtet, folgende Konti zu sperren: Nr. R. (Lohnkonto) lautend auf Y. Nr. S. (Sparkonto) lautend auf Y.“ D. Das Verfahren um Eheschutzmassnahmen wurde - nachdem Y. und X. dem Bezirksgerichtspräsidium Albula am 14. September 2001 den gemeinsamen Scheidungswillen mitgeteilt hatten - als Verfahren über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB fortge- führt. Der Bezirksgerichtspräsident Albula erkannte mit Entscheid vom 15. Januar 2002 im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren interessierenden Konti (Ziff. 4 des Dispositivs): „ Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 5. Juli 2001 angeordnet. Über folgende Bankkontos lautend auf Y., kann für die Dauer des Ehescheidungs- verfahrens nur mit gemeinsamer Unterschrift verfügt werden: H. in I., Privatkonto Nr. J. H. in I., Euro-Konto Nr. K. L. in M. und N., Konto Nr. U.

3 P. in Q., Lohnkonto Nr. R. P. in Q., Sparkonto Nr. S.“ Begründet wurde die Massnahme im Wesentlichen mit der Gefahr, dass Y. Dispositionen über die auf ihn lautenden Konti tätigen könnte, welche die Ansprüche von X. aus Güterrecht gefährden könnten. E. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002, mitgeteilt am 9. April 2003, wurde Y. unter anderem verpflichtet, X. Fr. 99'667.90 aus Güterrecht zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositivs). In Ziff. 10 des Dis- positivs wurde die Sicherheitsmassnahme, wonach für die Dauer des Eheschei- dungsverfahren nur mit gemeinsamer Unterschrift über verschiedene Bankkonti verfügt werden konnte, aufgehoben und nachbenannte Banken angewiesen, mit Eintritt der Rechtskraft des besagten Urteils Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für nachbezeichnete Konten anzuerkennen: „H. in I., Privatkonto Nr. J. H. in I., Euro-Konto Nr. K. L. in M. und N., Konto Nr. U. P. in Q., Lohnkonto Nr. R. P. in Q., Sparkonto Nr. S.“ F. Gegen das vorerwähnte Scheidungsurteil erhoben sowohl X. als auch Y. am 8. Mai 2003 beziehungsweise 10. Mai 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Da der von Y. gestellte Antrag unzulässig war, wurde seine Beru- fung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben. Die Berufungsanträge von X. vom 8. Mai 2003 lauten wie folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2003 sei in Bezug auf Ziff. 10 des Dispositivs aufzuheben. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liess X. am 23. Juni 2003 eine schriftliche Begründung ihrer Anträge einrei- chen. Neu liess sie beantragen, nebst der Sicherstellung der güterrechtlichen Aus- gleichszahlung seien auch die ausseramtliche Entschädigung sowie die rückständi- gen Alimente samt Kinderzulagen, insgesamt somit Fr. 122'567.90, sicherzustellen. Zu diesem Zweck seien folgende Banken anzuweisen, gesamthaft den Betrag von Fr. 122'567.90, auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess zu überweisen:

4 „ H. in I., Privatkonto Nr. J. Depot H. in I. (Nr. V.) H. in I., Euro Konto Nr. K. L. in M. und N., Konto Nr. U. P. in Q., Lohnkonto Nr. R. P. in Q., Sparkonto Nr. S.“ G. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 setzte das Kantonsgerichtspräsidium Y. eine Frist bis zum 14. Juli 2001 an, um eine schriftliche Berufungsantwort einzu- reichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-

- bis zum 14. Juli 2001 zu überweisen. Am 12. Juli 2003 übermittelte das Bezirks- gericht Albula dem Kantonsgericht ein Schreiben von Y., datiert vom 11. Juli 2002, worin er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und eine Fristverlängerung für die Einreichung der Berufungsantwort beantragte. Dieses Schreiben wurde von T. un- terzeichnet. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2003 wurde Y. darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Präsidenten der angerufenen Rechtsmittelinstanz einzureichen sei. Dieses Gesuch sei vom Gesuchsteller selbst zu unterzeichnen und habe genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse zu enthalten. Aus diesen Gründen wurde Y. eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichts- kostenvorschusses bis zum 31. Juli 2003 angesetzt. Da das Gesuch um Fristerstre- ckung nicht von ihm selbst unterzeichnet war, wurde ihm zudem eine Notfrist bis zum 18. August 2003 gewährt, um die Berufungsantwort einzureichen. Mit Verfü- gung vom 28. Juli 2003 wies das Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch von Y. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. In Ziff. 2 des Dispositivs wurde Y. gestattet, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in zwei Raten von je Fr. 500.-- zu entrichten, wobei die erste Rate bis zum 15. August 2003 und die zweite bis zum 15. September 2003 zu bezahlen sei. Da beide Fristen verstrichen, ohne dass der Kostenvorschuss geleistet wurde, setzte das Kantonsgerichtspräsidium Y. mit Verfügung vom 17. September 2003 eine Nachfrist bis zum 29. September 2003 an, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde er darüber in Kennt- nis gesetzt, dass die säumige Partei, solange sie den Kostenvorschuss nicht geleis- tet habe, in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass der Kostenvorschuss bezahlt wurde. Aus diesem Grund wird Y. gemäss Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Be- teiligung am Verfahren ausgeschlossen. Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1. Wie bereits ausgeführt, hat das Bezirksgericht Albula in seinem Urteil (Ziff. 10 des Dispositivs) die Sicherheitsmassnahme aufgehoben, wonach für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens über verschiedene auf Y. lautende Bankkonti nur mit gemeinsamer Unterschrift verfügt werden könne. Die Berufungsklägerin beantragt nun in ihrer Berufungserklärung vom 8. Mai 2003 die Aufhebung von Ziff. 10 des angefochtenen Urteils. Allein der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 10 des vorinstanz- lichen Urteils macht wenig Sinn, zumal die vorsorglichen Massnahmen, welche für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens getroffen wurden, grundsätzlich mit der Beendigung des Verfahrens dahin fallen (vgl. BGE 119 II 195 E. 3a). Mit Hilfe der in der Berufungserklärung enthaltenen Kurzbegründung und der schriftlichen Beru- fungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird klar, was die Berufungsklägerin mit ihrem Antrag anstrebt. Sie möchte die Vereitelung ihrer güterrechtlichen Ansprüche ver- hindern und fordert zu diesem Zweck, dass die Einzelzeichnungsberechtigung des Berufungsbeklagten für die fraglichen Konti erst erteilt wird, wenn Y. die güterrecht- liche Forderung im Betrage von Fr. 99‘667.90 gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002 (Ziff. 6 des Dispositivs) beglichen hat. Würde nur auf das eigentliche Berufungsbegehren abgestellt, so wäre dieses aus dem eben erwähnten Grunde zum Scheitern verurteilt. Da die Berufungsklägerin den Inhalt des Begehrens in der Berufungserklärung selbst näher erläutert hat, würde es einen überspitzten Formalismus bedeuten, lediglich auf die Formulierung in Antrag 1 ab- zustellen und die im selben Schreiben enthaltene inhaltliche Klärung unberücksich- tigt zu lassen. Auf diesen Punkt der Berufung kann somit eingetreten werden. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die weiteren Begehren der Berufungskläge- rin gemäss schriftlicher Berufungsbegründung. Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufungserklärung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu enthalten. Erst in der schriftlichen Berufungsbegründung formulierte An- träge können somit nicht mehr berücksichtigt werden. Demnach kann auf das Be- gehren der Berufungsklägerin, wonach verschiedene Banken anzuweisen seien, gesamthaft den Betrag von Fr. 122'567.90 auf das Klientenkonto des Rechtsvertre- ters der Berufungsklägerin zu überweisen, nicht eingetreten werden. Kommt hinzu, dass gar keine Rechtsgrundlage besteht, um die Banken zu verpflichten, Gelder des Berufungsbeklagten auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters der Berufungs- klägerin zu überweisen. Ebenfalls verspätet sind die Begehren der Berufungskläge- rin, wonach die Freigabe der besagten Konti erst erfolgen soll, wenn der Berufungs- beklagte die ausseramtliche Entschädigung des rechtlichen Vertreters der Beru- fungsklägerin sowie rückständige Alimente samt Kinderzulagen bezahlt hat. Im Üb-

6 rigen gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Eintreibung einer aussergerichtlichen Entschädigung sowie ausstehender Alimente nicht auf dem von der Berufungsklägerin beantragten Wege zu erfolgen hat. Vielmehr müs- sen zu diesem Zweck die üblichen SchKG-rechtlichen Behelfe in Anspruch genom- men werden.

2. Nach dem Gesagten ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob dem Antrag entsprochen werden kann, die Einsetzung von Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für die fraglichen Konti zu verschieben, bis er die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin im Betrage von Fr. 99'667.90 beglichen hat. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die besagten Konti über den Zeitpunkt der Rechtskraft des fraglichen Urteils Geltung haben kön- nen. Vorsorgliche Massnahmen dauern grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens durch ein Sach- oder Prozess-urteil (vgl. BGE 119 II 195 E. 3a). Ausnahmsweise kann aber in einem Urteil angeordnet werden, dass eine vor- sorgliche Massnahme betreffend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus Gültigkeit hat, bis die berechtigte Partei die ent- sprechende Vollstreckungshandlung einleiten kann (vgl. Urs Gloor, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel Genf München 2002, N 14 zu Art. 137 ZGB; Sutter/Freibur- ghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 47 zu Art. 137 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 545 und S. 546; Bühler/Spühler, Berner Kommentar; Bd. II/1/1/2, 3. Aufl., Bern 1980, N 67 und N 71 zu Art. 145 ZGB). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Albula den Berufungsbeklagten mit Urteil vom 28. November 2002 verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 99'667.90 aus Güterrecht zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositvs). Dieser Punkt des Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, zumal die Berufungsklägerin diesbezüglich keine Berufung erhoben hat und die von Y. erhobene Berufung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben wurde. Dem bei den Akten liegenden Schreiben des Berufungsbeklagten an den Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin, datiert vom 20. Juni 2003, kann entnommen werden, dass ersterer nicht gewillt ist, die besagte Forderung zu erfüllen. Da es - wie vorstehend bereits ausgeführt - ausnahmsweise möglich ist, einer vorsorglichen Massnahme betref- fend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus Gültigkeit zu verleihen und der Berufungsbeklagte keine Bereitschaft zeigt, seine Schuld zu erfüllen, scheint es gerechtfertigt, die Einsetzung von Y. als Einzel- zeichnungsberechtigter erst erfolgen zu lassen, wenn er gegenüber den fraglichen Banken den Nachweis erbringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6

7 des vorinstanzlichen Urteils im Betrage von Fr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezahlt ist. Ziff. 10 des angefochtenen Urteils ist deshalb in diesem Sinne zu ergänzen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru- fungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin nur teilweise durchgedrungen ist. So konnte weder dem Begehren nach Sicherstellung der ausseramtlichen Entschädigung sowie der rückständigen Alimente entsprochen werden noch drang sie mit dem Antrag durch, wonach die Banken hätten angewie- sen werden sollen, den Betrag von Fr. 122‘567.90 auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters zu überweisen.

8 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Auf die im Vergleich zur Berufungserklärung weitergehenden Berufungsan- träge gemäss Berufungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird nicht eingetre- ten. 2. Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass Ziff. 10 des angefochte- nen Urteils derart ergänzt wird, dass die Einsetzung als Einzelzeichnungsbe- rechtigter erst erfolgt, wenn Y. gegenüber den Banken den Nachweis er- bringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002 im Betrage von Fr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezahlt ist. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'120.- -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Berufungsklägerin und des Berufungs- beklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: